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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hansgrohe AG
Stand: 04.07.2007
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hansgrohe AG gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, die Hansgrohe an Käufer leistet. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
I. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hansgrohe AG gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, die Hansgrohe an Käufer leistet. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Die Angebote von Hansgrohe sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Hansgrohe dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt.
- Eine Garantie übernimmt Hansgrohe nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in Werbeaussagen zugesagt worden ist.
- Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von Hansgrohe übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von Hansgrohe gemachten technischen Angaben sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Käufer zumutbar sind.
II. Vertragsabschluss
- Die Angebote von Hansgrohe sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Hansgrohe dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt.
- Eine Garantie übernimmt Hansgrohe nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in Werbeaussagen zugesagt worden ist.
- Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von Hansgrohe übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von Hansgrohe gemachten technischen Angaben sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Käufer zumutbar sind.
- Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Versand des Liefergegenstandes vom Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den Hansgrohe nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer auf seine Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abzuschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Versandort bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt.
- Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
III. Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
- Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Versand des Liefergegenstandes vom Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den Hansgrohe nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer auf seine Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abzuschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Versandort bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt.
- Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
- Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, soweit der Käufer diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und nach Eingang der Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist.
- Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von Hansgrohe nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die Hansgrohe oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörung erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird Hansgrohe von seiner Leistungspflicht frei.
- Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird Hansgrohe von seiner Lieferpflicht frei, hat der Käufer keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen Hansgrohe. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet Hansgrohe auch nicht während des Verzuges. Hansgrohe ist verpflichtet, den Käufer über den Eintritt eines der genannten Umstände zu unterrichten.
- Hansgrohe ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
- Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer Hansgrohe die durch die Lagerung entstandenen Kosten, sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch Hansgrohe mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich. Hansgrohe ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
IV. Lieferfrist und höhere Gewalt
- Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, soweit der Käufer diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und nach Eingang der Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist.
- Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von Hansgrohe nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die Hansgrohe oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörung erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird Hansgrohe von seiner Leistungspflicht frei.
- Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird Hansgrohe von seiner Lieferpflicht frei, hat der Käufer keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen Hansgrohe. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet Hansgrohe auch nicht während des Verzuges. Hansgrohe ist verpflichtet, den Käufer über den Eintritt eines der genannten Umstände zu unterrichten.
- Hansgrohe ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
- Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer Hansgrohe die durch die Lagerung entstandenen Kosten, sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch Hansgrohe mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich. Hansgrohe ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
- Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in der zum Zeitpunkt des vom Käufer genannten Liefertermins gültigen Preisliste bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, sowie gegebenenfalls Installations- und Instruktionskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Hansgrohe behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
- Bei einem Auftragswert unter EUR 50 berechnet Hansgrohe EUR 10 Mindermengenzuschlag. Abnahmemengen, die kleiner sind als die angegebenen Verpackungseinheiten, werden mit 10 % Zuschlag auf den Warennettowert abgewickelt.
V. Preise
- Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in der zum Zeitpunkt des vom Käufer genannten Liefertermins gültigen Preisliste bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, sowie gegebenenfalls Installations- und Instruktionskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Hansgrohe behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
- Bei einem Auftragswert unter EUR 50 berechnet Hansgrohe EUR 10 Mindermengenzuschlag. Abnahmemengen, die kleiner sind als die angegebenen Verpackungseinheiten, werden mit 10 % Zuschlag auf den Warennettowert abgewickelt.
- Zahlungen sind ohne jeden Abzug, wie in der Rechnung angegeben, sofort nach Zugang der Rechnung an Hansgrohe zu leisten. Die Annahme von Schecks behält sich Hansgrohe ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks hat der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
- Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 9 % pro Jahr, berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes möglich.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen von Hansgrohe nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von Hansgrohe.
- Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Käufer nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, kann Hansgrohe auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, kann Hansgrohe für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen sowie erklären, dass die Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist Hansgrohe zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücktritt hat der Käufer die Hansgrohe bis dahin entstandenen Kosten, einschließlich entgangenen Gewinn, zu ersetzen.
VI. Zahlung und Verzug
- Zahlungen sind ohne jeden Abzug, wie in der Rechnung angegeben, sofort nach Zugang der Rechnung an Hansgrohe zu leisten. Die Annahme von Schecks behält sich Hansgrohe ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks hat der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
- Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 9 % pro Jahr, berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes möglich.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen von Hansgrohe nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von Hansgrohe.
- Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Käufer nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, kann Hansgrohe auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, kann Hansgrohe für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen sowie erklären, dass die Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist Hansgrohe zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücktritt hat der Käufer die Hansgrohe bis dahin entstandenen Kosten, einschließlich entgangenen Gewinn, zu ersetzen.
- Hansgrohe behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die Hansgrohe zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Hansgrohe auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hansgrohe berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch Hansgrohe liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Hansgrohe bestätigt dies ausdrücklich schriftlich. Hansgrohe ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-,
Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Hansgrohe abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Hansgrohe Drittwiderspruchsklage
erheben kann und Hansgrohe alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Hansgrohe erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Hansgrohe hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, Hansgrohe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den Hansgrohe entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
- Der Käufer darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder verarbeiten. Er tritt Hansgrohe bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Hansgrohe nimmt die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer bezieht sich die an Hansgrohe vom Käufer im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Käufer darf die Forderungen auch
nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hansgrohe wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
- Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Hansgrohe eine genaue Aufstellung der Hansgrohe zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, Hansgrohe alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
- Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von Hansgrohe mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Käufer wird stets für Hansgrohe vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, Hansgrohe nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hansgrohe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Hansgrohe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hansgrohe.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Hansgrohe behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die Hansgrohe zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Hansgrohe auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hansgrohe berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch Hansgrohe liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Hansgrohe bestätigt dies ausdrücklich schriftlich. Hansgrohe ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-,
Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Hansgrohe abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Hansgrohe Drittwiderspruchsklage
erheben kann und Hansgrohe alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Hansgrohe erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Hansgrohe hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, Hansgrohe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den Hansgrohe entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
- Der Käufer darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder verarbeiten. Er tritt Hansgrohe bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Hansgrohe nimmt die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer bezieht sich die an Hansgrohe vom Käufer im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Käufer darf die Forderungen auch
nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hansgrohe wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
- Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Hansgrohe eine genaue Aufstellung der Hansgrohe zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, Hansgrohe alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
- Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von Hansgrohe mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Käufer wird stets für Hansgrohe vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, Hansgrohe nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hansgrohe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Hansgrohe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hansgrohe.
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
a) Hansgrohe ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Mängel der Lieferung sind Hansgrohe durch den Käufer unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Hansgrohe. Die gesetzliche Verjährung für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB) sowie für Lieferregress des Unternehmers (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt. c) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Hansgrohe nur unerheblich ist. d) Zur Vornahme aller Hansgrohe notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Hansgrohe die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Hansgrohe von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer aus betrieblichen Gründen die für Hansgrohe mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er dadurch anfallende Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen. e) Für Ersatzstücke und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden von Hansgrohe zurückzuführen sind, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
VIII. Mängelansprüche – Verjährungsfrist
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
a) Hansgrohe ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Mängel der Lieferung sind Hansgrohe durch den Käufer unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Hansgrohe. Die gesetzliche Verjährung für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB) sowie für Lieferregress des Unternehmers (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt. c) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Hansgrohe nur unerheblich ist. d) Zur Vornahme aller Hansgrohe notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Hansgrohe die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Hansgrohe von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer aus betrieblichen Gründen die für Hansgrohe mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er dadurch anfallende Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen. e) Für Ersatzstücke und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden von Hansgrohe zurückzuführen sind, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
Von Hansgrohe gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn sie ist nachweislich mangelhaft. Erklärt sich Hansgrohe im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Nettowarenwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Besteller.
IX. Rücksendungen
Von Hansgrohe gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn sie ist nachweislich mangelhaft. Erklärt sich Hansgrohe im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Nettowarenwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Besteller.
- Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Hansgrohe oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hansgrohe nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hansgrohe oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hansgrohe nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von Hansgrohe, Hansgrohes gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung Hansgrohes auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Hansgrohe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bleibt unberührt.
X. Haftung auf Schadensersatz
- Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Hansgrohe oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hansgrohe nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hansgrohe oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hansgrohe nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von Hansgrohe, Hansgrohes gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung Hansgrohes auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Hansgrohe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bleibt unberührt.
Hansgrohe haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XI. Haftung für mittelbare Schäden
Hansgrohe haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an Hansgrohe herauszugeben. Hansgrohe ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
- Weiter kann Hansgrohe vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen.
- Außerdem kann Hansgrohe für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Hansgrohe gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlöse oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
XII. Rückgängigmachung des Kaufvertrages
- Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an Hansgrohe herauszugeben. Hansgrohe ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
- Weiter kann Hansgrohe vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen.
- Außerdem kann Hansgrohe für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Hansgrohe gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlöse oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Hansgrohe nicht zulässig.
XIII. Abtretung
Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Hansgrohe nicht zulässig.
Die Liefergegenstände können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
XIV. Exportkontrollbestimmungen
Die Liefergegenstände können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
- Für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem die Lieferung erfolgt oder an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort. Für alle übrigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Versandort Erfüllungsort.
- Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Bei Verträgen mit Käufern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist Stuttgart (Deutschland) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Bei Verträgen mit Käufern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union werden sämtliche Streitigkeiten, die sich nicht gütlich regeln lassen, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Bonn (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden.
XV. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem die Lieferung erfolgt oder an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort. Für alle übrigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Versandort Erfüllungsort.
- Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Bei Verträgen mit Käufern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist Stuttgart (Deutschland) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Bei Verträgen mit Käufern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union werden sämtliche Streitigkeiten, die sich nicht gütlich regeln lassen, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Bonn (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Hansgrohe und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind im vorliegenden Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit.
Hansgrohe AG, Stand 04.07.2007
XVI. Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Hansgrohe und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind im vorliegenden Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit.
Hansgrohe AG, Stand 04.07.2007
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